Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Persönliche Voraussetzungen

Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie zu Kontaktpersonen dürfen nur Personen bestellt werden, über die innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist.