Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufzeichnungen

. (1) Jede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1. Tierart;

2. Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden (Herkunftsbetrieb);

3. Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Betrieb übernommen wurden;

4. ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Schafs bzw. jeder Ziege, die ab 1. Jänner 2010 geboren wurden;

5. Datum der Übernahme;

6. bei Schweinen Ohrmarkennummern oder Tätowierungen, sofern vorhanden;

7. bei gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifizierten Equiden die Equiden-Kennnummer (Abschnitt I Teil A Pkt. 4 des Identifizierungsdokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008);

8. bei gemäß gekennzeichneten Equiden ist das Begleitdokument gemäß aufzubewahren.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.