Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen
. (1) Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind
1. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß und einer Ohrmarke gemäß oder
2. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß und einem Fesselband gemäß oder
3. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß und einer Ohrmarke gemäß oder
4. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß und einem Fesselband gemäß
zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß zulässig.
