Landes-Warn- und Lagezentrum, Zivilschutzsignale
(1) Das Land Tirol hat ein ständig besetztes Landes-Warn- und Lagezentrum einzurichten und zu betreiben.
(2) Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat insbesondere:
a) die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,
b) die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach bei der Leitung zu unterstützen,
c) die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,
d) ein umfassendes Lagebild über das Land Tirol zu führen und dieses den Behörden nach diesem Gesetz sowie dem Bundeslagezentrum und der Bundeswarnzentrale zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat unverzüglich weiterzuleiten:
a) Informationen über eingetretene Schadensereignisse und Ausfälle bzw. Beeinträchtigungen der Infrastruktur sowie Informationen für die Beurteilung einer Katastrophenlage im Sinn des bis 12 an die jeweils zuständigen Behörden nach diesem Gesetz sowie das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale,
b) Informationen im Sinn der lit. a sowie Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen an die zuständigen Bundesdienststellen, das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale bzw. an die Landeswarnzentralen der betroffenen Länder bzw. vergleichbare Einrichtungen in an Tirol angrenzenden Staaten oder Regionen.
(4) Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:
a) Warnung: drei Minuten anhaltender gleichbleibender Dauerton,
b) Alarm: mindestens eine Minute auf- und abschwellender Heulton,
c) Entwarnung: eine Minute anhaltender gleichbleibender Dauerton.
