Informations- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen unter Berücksichtigung des beim Landes-Warn- und Lagezentrum geführten Lagebildes gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.
(2) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Landesregierung mitzuwirken.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann
a) die Bezirkshauptmannschaft Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie bezirksüberschreitender Katastrophen,
b) die Landesregierung – unbeschadet des – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophen
bis zum Einschreiten der sachlich und örtlich zuständigen Behörde selbstständig verfügen; diese ist unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
