Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

(1) Stimmen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge, zu beantragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Befugnisse nach wahrzunehmen.