Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührenansätze vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße und zu jenem Zeitpunkt, wie dies vom Bundesminister für Finanzen gemäß im Teil II des Bundesgesetzblattes kundgemacht wird.