. Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührenansätze vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße und zu jenem Zeitpunkt, wie dies vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 36 Abs. 7 TKG 2021 im Teil II des Bundesgesetzblattes kundgemacht wird.
Schriftgröße: 100 %
