Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende wiederkehrende Gebührenverpflichtungen bleiben nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtslage so lange in Kraft, bis eine bescheidmäßige Neufeststellung der Gebührenverpflichtung erfolgt.