5. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Anzeigeverfahren
. (1) Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß bis 3 zu enthalten.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.
