Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

5. Abschnitt

Verfahren, Gebühren

Anzeigeverfahren

. (1) Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß bis 3 zu enthalten.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.