Datensicherheitsmaßstab
. (1) Der Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des hat den Vorgaben des § 95 TKG 2003 zu entsprechen.
(2) Bei Verwendung von Vorratsdaten gelten in Ausführung des § 102 Abs. 1 TKG 2003 über Abs. 1 hinaus die im 2. Abschnitt dieser Verordnung ausdrücklich geregelten besonderen Vorschriften für einen erhöhten Sicherheitsmaßstab.
