Regelungsgegenstand
. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 einzuhalten ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Regelungsgegenstand
. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 einzuhalten ist.