5. Abschnitt
Verwertung der Genossenschaftsjagd
Verpachtung, Beschränkung der Pachtwerber
(1) Die Jagdgenossenschaft hat, sofern nicht ein Beschluss auf Eigenbewirtschaftung oder auf freihändige Vergabe nach oder 2 vorliegt, die Ausübung des Jagdrechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Der Kreis der Anbotsteller kann dabei auf
a) die Mitglieder der Jagdgenossenschaft oder
b) Personen, die seit einem Jahr den Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
beschränkt werden.
(2) Im Fall einer Beschränkung nach Abs. 1 darf auch eine Jagderlaubnis nur an zur Anbotstellung berechtigte Personen erteilt werden, unbeschadet einer an Jagdschutzorgane erteilten Jagderlaubnis.
