. (Anm.: Die bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (Anm.: Die bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)