Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VII.

Von den grundbücherlichen Eintragungen (auch Löschungen), welche in dem durch die §§ 35 bis 67 AllgGAG geregelten Richtigstellungsverfahren vorgenommen werden, sind die Parteien nach Maßgabe der und zu verständigen.

(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos.)