Artikel X.
Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert wie folgt:
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel X.
Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert wie folgt:
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.