Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 13.

Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.

Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.