Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 12.

Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob und in wie weit für den Schaden, welcher in Ausübung der amtlichen Wirksamkeit des Legalisators durch dessen Verschuldung verursacht wird, die betreffenden Gemeinden oder das Land zu haften haben.

Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.