Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abfrageberechtigungen

Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach , , sowie und und 2 ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Zur Beurteilung der Voraussetzung nach , , erster Satz, und Abs. 4 sowie ist die Landesregierung auch zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt.