Fortbildung des nichtärztlichen Personals
Die Träger der Krankenanstalten haben eine ausreichende Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
