Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Die Träger der Krankenanstalten haben eine ausreichende Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.