Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Uneingeschränkte Angaben einschließlich allfälliger Geschäftsgeheimnisse

. (1) Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage II). Anzugeben ist insbesondere

1. die exakte im Produktionsprozess verwendete Menge des jeweiligen Inhaltsstoffes, wobei allfällige Abweichungen bis zu 5% nicht die Richtigkeit der Meldung beeinträchtigen. Die Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten;

2. jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage I ();

3. die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe;

4. das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;

5. das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;

6. die Brand Features des Tabakerzeugnisses;

7. die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß bis e;

8. ob zum jeweiligen Inhaltsstoff Daten über gesundheitliche Auswirkungen verfügbar sind.

(2) Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Abs. 1 Z 8 verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage III angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.