Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Geschäftsordnung () und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
