Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung () und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
