Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung () und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).