Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Übereignung und Überlassung von Zuchttieren, Abgabe von Zuchtmaterial sowie dessen Verwendung

Übereignung und Überlassung von Zuchttieren

Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in Vorarlberg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

a) dauerhaft so gekennzeichnet ist und bei Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

b) von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels VII der EU-Tierzuchtverordnung begleitet wird, sofern der Übernehmer oder die Übernehmerin diese verlangt, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.