Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Alle Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die aus Niederösterreich nach anderen Bundesländern ausgeführt werden, sind bei der Einladung, alle aus anderen Bundesländern nach Niederösterreich eingeführten Transporte obiger Art sind bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen.

(2) Ungeachtet der Vorschrift des Abs. 1 sind die im bis 4 bezeichneten Tiere, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen, von der Einladungsuntersuchung und die im angeführten Tiere unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Ausladungsuntersuchung befreit.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben