Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tierärztliche Untersuchung

Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der , 5, 6 und 7 von den vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestellten Tierärzten zu untersuchen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben