Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafvorschriften des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, geahndet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
