Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Bei Kraftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- oder Verendungsfälle der im bezeichneten Art vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) der nächsten, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den Bürgermeister zu verständigen.

(2) Der Bürgermeister hat unverzüglich die vorläufigen Verfügungen im Sinne der Bestimmungen des § 20 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, zu treffen und auf kürzestem Weg die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben