Herkunftsnachweis
Rinder und Schweine dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen über den Bereich einer Gemeinde hinaus nur dann angenommen werden, wenn sie entsprechend der NÖ Tierkennzeichnungsverordnung, LGBl. 6400/2 gekennzeichnet sind.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
