Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtspflichten

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann umgehend von einer Bescheiderlassung bzw. -aufhebung gemäß in Kenntnis zu setzen und diesem über die gesetzten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Ge- und Verbote zu berichten.