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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 36/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 Z 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 wird verordnet:

Gebühren für Betriebszulassungen

Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß des Tiermaterialiengesetzes wird

a) mit einem Grundbetrag von € 100,– und

b) einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt:

1. Zwischenbehandlungsbetrieb € 45,–

2. Lagerbetrieb € 45,–

3. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage € 45,–

4. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2 € 45,–

5. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 € 45,–

6. Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3 € 45,–

7. Biogasanlage und Kompostieranlage € 45,–

8. Heimtierfutterbetrieb und technische Anlagen € 45,–

Gebühren für Betriebskontrollen

Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt € 45,– für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2004, in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 2001 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung 2002), LGBl. Nr. 96/2001 i. d. F. LGBl. Nr. 102/2003 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.