Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung des Kontrollplanes

. Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten.