Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

6. Abschnitt

Besondere Bedingungen und Ausnahmen für verschiedene Materialien

Nebenprodukte von Wildtieren

. (1) Nebenprodukte von Wildtieren, die in Wildsammelstellen, Schlacht-, Zerlege-, Wildbearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben anfallen, unterliegen der Ablieferungspflicht nach § 10 TMG.

(2) Die Kategorisierung der Nebenprodukte von Wildtieren gemäß Abs. 1 erfolgt sinngemäß in Anwendung der Art. 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.