Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tierbesitzerbeitrag – Falltiere und getötete Tiere

Unbeschadet der Förderung durch öffentliche Mittel sind zugelassene Entsorgungsunternehmen berechtigt, den Ablieferungspflichtigen von gemäß abgeholten und entsorgten Falltieren und getöteten Tieren, Entgelte in der Höhe von EUR 0,12 inklusive Umsatzsteuer je Kilogramm Kadavergewicht zu verrechnen.