Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten des Verwahrers

Nach dem Tiermaterialiengesetz ablieferungspflichtige Gegenstände sind bis zur Abholung durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß von den zur Ablieferung Verpflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile derselben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann.