Ablieferungspflicht und Entsorgungswege
(1) Jeder Erzeuger oder Besitzer von Tieren gemäß , ausgenommen Heimtiere, ist verpflichtet, diese unverzüglich in ein gemäß den bis 6 eingerichtetes kommunales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsorgung).
(2) Jeder Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenprodukten gemäß oder von Heimtieren ist verpflichtet:
a) diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb abzuliefern (Direktentsorgung) oder
b) diese unverzüglich in ein gemäß den bis 6 eingerichtetes kommunales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsorgung).
