Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ablieferungspflicht und Entsorgungswege

(1) Jeder Erzeuger oder Besitzer von Tieren gemäß , ausgenommen Heimtiere, ist verpflichtet, diese unverzüglich in ein gemäß den bis 6 eingerichtetes kommunales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsorgung).

(2) Jeder Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenprodukten gemäß oder von Heimtieren ist verpflichtet:

a) diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb abzuliefern (Direktentsorgung) oder

b) diese unverzüglich in ein gemäß den bis 6 eingerichtetes kommunales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsorgung).