Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Schlussbestimmungen

*) Gemeinnützigkeit

Der Tiergesundheitsfonds dient, soweit er Kosten nach des Tiergesundheitsfondsgesetzes übernimmt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Im Falle einer allfälligen Auflösung des Tiergesundheitsfonds ist jenes Vermögen, das zur Finanzierung von Maßnahmen nach des Tiergesundheitsfondsgesetzes vorhanden ist, wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2024