Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz

. (1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist

1. der Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,

2. die Veterinärmedizinische Universität Wien.

(3) Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß und iVm BGBl. Nr. 16/1975 idgF.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.