Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, außer Kraft.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung behalten aufgrund der Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, ausgestellten Tierärzteausweise bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.