Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte

. (1) Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhanges 1 Pkt. 1. anzulegen und fünf Jahre ab der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.

(2) Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 2. beschriebenen Format zu entsprechen.

(3) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Abs. 1 letzter Satz angeführten Datensätze von abgemeldeten tierärztlichen Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.