Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tierärzteliste

. (1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:

1. Vor- und Familiennamen;

2. akademischer Grad;

3. Geburtsdatum und Geburtsort;

4. Staatsangehörigkeit;

5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation ;

6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang ();

7. Hauptwohnsitz;

8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß , ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

9. Erreichbarkeit der Ordination: Zustelladresse einschließlich elektronischer Erreichbarkeit (soweit vorhanden E-Mail-Adresse und Ordinationstelefonnummer);

10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie die Ablegung der Physikatsprüfung;

13. Fachtierarzttitel;

14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) ();

16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß ;

17. TGD-Teilnahme(n) und

18. amtliche Beauftragung(en);

19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.

(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.