Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden

Die Anwendung folgender Maßnahmen und Fangmethoden ist verboten:

Bei Wirbeltieren:

a) Vorrichtungen, die einen Massenfang ermöglichen, wie Spiegelnetze, Schlag- und Zugnetze und dgL;

b) Vorrichtungen, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, wie Leim, Schlingen, Tellereisen, Pfahleisen, Druckluftgewehre;

c) Giftstoffe oder betäubende Mittel;

d) elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

e) halbautomatische oder automatische Waffen sowie das Fangen aus Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden;

Bei Wirbeltieren und Wirbellosen:

f) Lockmittel, wie verendete oder verstümmelte lebende Tiere;

g) künstliche Lichtquellen;

h) automatische Fallen sowie Fallen, die quantitative Fangmethoden zulassen.