Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

. (1) Die Bestimmungen der bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(3) Die bis 4 und 6 bis 17 in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(4) und die Paragraphenbezeichnung des in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.