Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gegenstand

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.

(2) Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Art. 2 Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Art. 2 Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.