4. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) ein Heim betreibt, ohne dies nach der Landesregierung schriftlich zu melden, oder
b) ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach betreibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer es entgegen unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.
(3) Wer
a) die Verschwiegenheitspflicht nach verletzt oder
b) dem Verbot der Geschenkannahme nach zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
