Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Eigener Wirkungsbereich

Die in den , 37 Abs. 2 und 44 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.