Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenersatz durch Dritte

(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Hilfebezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach hatte.

(2) Ist der Dritte gegenüber dem Hilfebezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der und bzw. des § 12 EPG.

(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Hilfebeziehers.