Kostenersatz durch Dritte
(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Hilfebezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach hatte.
(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Hilfebeziehers.
