Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Sicherung der Pflegequalität

Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung

Die Heimträger haben im Rahmen der Organisation ihrer Heime Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass eine vergleichende Prüfung mit anderen Heimen möglich ist.