Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage III

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Eine Heilwasser-Vollanalyse muss folgende Angaben umfassen:

a) Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b) physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20° C, Dichte bei 20° C, Trockenrückstand bei 105° C und 180° C, radioaktive Spurenstoffe wie Uran, Radium, Radon und Tritium, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, Untersuchung auf Spurenelemente;

c) chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval/%;

nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm³/kg bezogen auf 0° C und 760 mm Hg; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in Prozent der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatindex;

balneo-chemische Charakteristik des Quellwassers;

d) Gehalt der wertbestimmenden, balneotherapeutisch, pharmakologisch-toxikologisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslass, Inhalationsnebel);

e) biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen);

f) hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g) Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.