Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage II

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Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind im Sinne des wie folgt zu bezeichnen:

a) Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je Kilogramm des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Äquivalent-millimol (eq mmol) vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen (balneo-chemische Charakteristik).

b) Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20° C sind als Thermen zu bezeichnen.

c) Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anlage I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen, Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anlage I lit. d können auch als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d) Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd nach Anlage I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen.

e) Kochsalzwässer, die mindestens je 240 mmol/kg Natrium- und Chloridionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 Chloridionen im Kilogramm des Wassers) enthalten, sind als Solequellen oder Solen zu bezeichnen.